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   FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06   

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https://dejure.org/2006,23287
FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06 (https://dejure.org/2006,23287)
FG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 6 K 341/06 (https://dejure.org/2006,23287)
FG Köln, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 6 K 341/06 (https://dejure.org/2006,23287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG §5 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55
    Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97

    Anforderungen an die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Entrichtungszeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Halters (des Gemeinschuldners) begonnen hat (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG ), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O. sowie BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207 ).

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53 ; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung , § 39 Tz. 36 m.w.N.).

  • BFH, 18.12.1953 - II 190/52 U

    Geltendmachung der Kraftfahrzeugsteuer im Konkursverfahren - Zeitpunkt des

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06
    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Fahrzeugs verwirklicht (so schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/197, BStBl II 1973, 197 ), also monats-, unter Umständen tageweise.

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53 ; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung , § 39 Tz. 36 m.w.N.).

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92

    Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse,

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06
    Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG ), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O. sowie BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207 ).
  • BFH, 11.07.1989 - VII R 4/87

    Einheimisches Fahrzeugs - Veräußerung eines Fahrzeugs - Anzeige über Veräußerung

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06
    Wie aus § 5 Abs. 5 KraftStG folgt, fallen unter den Begriff "Veräußerung" nicht nur Eigentumswechsel, sondern auch Änderungen in der Verfügungsbefugnis, da § 7 Nr. 1 KraftStG auf die Person abstellt, auf die das Fahrzeug zugelassen ist und § 23 Abs. 1 StVZO als Zulassungsberechtigten ansieht, der verfügungsberechtigt ist (BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 4/87, BStBl II 1989, 812 ).
  • BFH, 18.05.1988 - X R 27/80

    Vergleichsschuldner bleibt auch nach Bestellung eines Sachwalters Schuldner der

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06
    Mithin wird allein die Geltendmachung, nicht aber die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Insolvenzeröffnung beeinflusst (BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 27/80, BStBl II 1988, 716 - zur Konkurseröffnung).
  • BFH, 31.01.1973 - II B 79/72

    Kraftfahrzeug-Mehrsteuer - Festsetzung - Entrichtungszeiträume

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06
    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Fahrzeugs verwirklicht (so schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/197, BStBl II 1973, 197 ), also monats-, unter Umständen tageweise.
  • FG München, 21.03.2001 - 4 K 1954/00

    Ende der Kraft-Steuerpflicht bei einem Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06
    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53 ; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung , § 39 Tz. 36 m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1953 - I 16/53 U

    Vorliegen eines steuerbegünstigten Darlehen - Beschaffung der Mittel im Wege

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06
    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Fahrzeugs verwirklicht (so schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/197, BStBl II 1973, 197 ), also monats-, unter Umständen tageweise.
  • VG Cottbus, 08.05.2009 - 6 L 214/08

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrages; Vorteil für altangeschlossene Grundstücke;

    Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner - wie der Antragsteller selbst vorträgt - bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2005 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte (vgl. etwa Urt. der Kammer vom 25. Juli 2007 - 6 K 341/06 - und - 6 K 319/06 - zu Unrecht nicht geprüft von OVG Berlin- Brandenburg im Urt. vom 12. November 2008, a.a.O., S 13 f. des E.A.) - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die SWBS 2007 als 1. wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragssteller erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 29. April 2008 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.).
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